Mit dem Ziel, die Unfallzahlen bei Fahranfängern im Alter von 18 bis 24 Jahren zu senken, hat die Landesregierung am 13.9.2005 das „Begleitetes
Fahren ab 17“ beschlossen. Der Fahrschüler sollte zu einer Fahrschule seiner Wahl gehen, dort wird ihm geholfen, die Antragsunterlagen für das Straßenverkehrsamt korrekt auszufüllen.
Wie kommt man an den Führerschein mit
17?
Mit 16einhalb Lebensjahren kann man sich in einer Fahrschule zur
Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und einen Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte
in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die übliche Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine
Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in Deutschland gültig. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung auf Antrag in eine normale Fahrerlaubnis
umgewandelt, es ist also keine zweite Ausbildungsstufe oder zusätzliche Prüfung nötig.
Welche besonderen Auflagen gelten beim
Fahren?
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson
mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« als Begleitperson
mitgenommen werden.
Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg
besitzen.
Für den Fahrer gilt die 0,0- Promille-Grenze, für die Begleitperson die 0,5- Promille-Grenze und für beide die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird
sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro
belegt.
Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?
Wichtiger Tipp: Man sollte unbedingt prüfen, ob für die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der
Versicherungsnehmer beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass nur Fahrer über 23 Jahre mit dem Fahrzeug fahren werden (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf
ein 17-Jähriger definitiv nicht ans Steuer. Bei solchen Verstößen gegen den Versicherungsvertrag verliert das Fahrzeug zwar nicht den Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Strafzahlungen und
Rückforderungen seitens der Versicherungsgesellschaft.
Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann
aber etwa einen zusätzlichen Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige
Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung
zugleich die Fahrerlaubnis der Klasse AM und zwar ohne die Auflagen.